Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines
Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Mietparty erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Dem Hinweis des Kunden auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die gemieteten Gegenstände einschließlich der Verpackung sind Eigentum von Mietparty. Die Angebote und Auskünfte (sowie die Preisangaben in der veröffentlichten Preisliste) sind freibleibend und unverbindlich.
§ 2 Auftragserteilung
Ein Mietvertrag kommt durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Mieter zustande. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, mündlich getroffene Vereinbarungen, Zusicherung von Eigenschaften sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Preise und Kosten
Maßgebend sind die bei Beauftragung vereinbarten Preise gemäß Auftragsbestätigung. Sämtliche Preise sind Netto/Brutto-Preise, wir sind Kleinunternehmen nach §  19UstG. Sind im Einzelfall keine Preise vereinbart, so gelten die Preise der bei Abschluss des Vertrages jeweils gültigen Preisliste als vereinbart. Die Kosten der baulichen Abnahme sind vom Mieter zu tragen. (wenn nötig)
§ 4 Mietbedingungen
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tage des Wiedereinganges des Mietmaterials. Bei Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die anteilige Miete weiter berechnet. Etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt. Der Kunde hat der Firma Mietparty jede Beschädigung, Veränderungen, Verlust oder Zerstörung der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Er hat die Regeln der Gebrauchsanweisungen und die Anweisungen der Firma Mietparty einzuhalten. Im Zweifel hat er sich über die sachgemäße Behandlung und Bedienung zu unterrichten. Der Kunde hat die Gegenstände gegen jeglichen sachfremden Zugriff Dritter zu schützen, auf eigenes Risiko und eigene Kosten zu verwahren und den Zustand im Zeitpunkt der Anlieferung zu bewahren. Bei Diebstahl oder mutwilliger Beschädigung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, die Polizei zu informieren und Strafanzeige zu erstatten. Für den Zeitraum seines Besitzes haftet der Kunde in allen Fällen von Beschädigung, Verlust, Fehlmengen und sonstigen Veränderungen auf Schadensersatz. Der Schadensersatz ist zusätzlich zum Vertragspreis zu leisten, eine Anrechnung erfolgt nicht. Soweit eine Reparatur möglich ist, trägt die Kosten der Kunde, anderenfalls erstattet er die Kosten der Ersatzbeschaffung und eventuelle Entsorgungskosten. Die von der Firma Mietparty gemachten Angaben zu den technischen Daten sind Zirkaangaben und nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Kunde hat auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür zu sorgen, dass die notwendigen Geräte angeschlossen werden können, Ver- und Entsorgungsleitungen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und die notwendigen Räumlichkeiten und Flächen vorhanden sind. Jegliche Haftung der Firma Mietparty für Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Vertragsgegenstände ist ausgeschlossen. Die Firma Mietparty ist zu Teillieferungen und Teilleistungen wie auch zur Lieferung vergleichbarer Produkte ohne vorherige Ankündigung berechtigt. Eine Versicherung der Mietgegenstände gegen Diebstahl und Beschädigungen jeglicher Art ist durch den Mieter ab zu-schließen.
§ 5 Beschaffenheit des Zeltmaterials
Für absolute Wasserdichtheit des Zeltmaterials kann der Vermieter keine Haftung übernehmen. Für Schäden haftet der Vermieter nur, wenn diese durch grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind.
§ 6 Transport, Abholung und Verladung
Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des Vermieters, wenn im Vertrag die Anlieferung durch diesen bestimmt ist. Bei Selbstabholung gehen Transportkosten und Transportrisiko auf den Mieter über. Der Mieter hat dabei für die verkehrssichere Beladung zu sorgen und den Transport auf eigene Kosten zu versichern. Der jeweils vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist annähernd. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Firma Mietparty berechtigt, die Waren auf Kosten des Kunden in ihr Lager zurückzuschaffen und den Vertrag zu kündigen. Der Kunde hat in diesem Fall das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu zahlen.
§ 7 Aufstellungsplatz
Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig vor Aufbaubeginn genaue Hallenpläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung. Der Mieter sorgt für ein ebenes, für die Errichtung des Zeltes geeignetes Gelände und stellt nach dem Abbau des Zeltes den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für LKWs bis 18t Nutzlast befahrbar sein. (nur in besonderen Fällen) Der genaue Aufstellplatz ist durch den Mieter oder durch dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Für eventuell nachteilige Folgen, die durch ein ungeeignetes Gelände eintreten können, haftet der Mieter. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art nicht vorgelegt werden, so willigt der Auftraggeber stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für Leitungs- und Folgeschäden. Die Bauanzeige hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Landesbauordnung für fliegende Bauten und gegebenenfalls die Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände und Notausgänge eingehalten werden.
§ 8 Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten
Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter in der Auftragsbestätigung festgelegt. Bei Auf- und Abbau der Zelte durch den Mieter stellt der Vermieter zur Vermeidung von Schäden einen oder mehrere Richtmeister zur Anleitung zur Verfügung. Die vom Mieter gestellten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters und sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Für den Auf- und Abbau hat der Mieter die jeweils vorher vereinbarte Anzahl an volljährigen, kräftigen und arbeitswilligen Helfern zur Verfügung zu stellen. Der Richtmeister kann die Auf- und Abbauarbeiten erst dann beginnen, wenn die Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen. Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthallen, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Bei Zelten, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dachflächen von der Schneelast zu sorgen. Nach Beendigung der Mietzeit sind sämtliche Installationen und Inventar aller Art zu entfernen, damit nach dem Eintreffen des Richtmeisters mit dem Abbau des Zeltes begonnen werden kann.
§ 9 Übergabe und Rücknahme
Die laut Bauordnung eventuell vorgeschriebenen Gebrauchsabnahmen hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter, solange erforderlich, zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch erhält eine original geprüfte statische Berechnung, eine mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und ggf. eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtung und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage. Die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Verzichtet der Mieter auf eine förmliche Rückgabe (z. B. durch Abwesenheit beim vorgesehenen Übergabetermin), so hat er im Falle der Feststellung von Schäden durch den Vermieter den Beweis des Nichtvorhandenseins zum Zeitpunkt des Übergabetermines zu führen. Die Rücklieferung/Rückgabe hat sich der Mieter hinsichtlich Vollständigkeit und Mangelfreiheit durch Rücklieferschein bestätigen zu lassen. Dieser gilt als ausschließlicher Nachweis für den ordnungsgemäßen Rückfluss des Materials.
§ 10 Zahlungsmodalitäten
Die Firma Mietparty ist berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen, Vorkasse oder eine Anzahlung bis zur Höhe des zu erwartenden Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Rechnungslegung und die Anforderung der Mietsicherheit mit der Auftragsbestätigung. Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, wenn nicht ausnahmsweise andere Zahlungsziele vor Rechnungsstellung vereinbart worden sind. Die Mietsicherheit ist drei Tage vor Beginn der Auftragsdurchführung fällig. Die Firma Mietparty ist berechtigt, die Auftragsdurchführung solange zu verweigern, bis fällige Rechnungen und Mietsicherheiten vom Kunden vollständig gezahlt sind (Zurückbehaltungsrecht). Etwa dadurch entstehende Mehrkosten und durch die Verzögerung entstehende sonstige Schäden und Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Nach Auftragsdurchführung erfolgt die Erstellung der Schlussrechnung unter Einbezug der durch die Firma Mietparty geleisteten Dienstleistungen, eventueller Mehrkosten und der Aufwendungen der Ersatzbeschaffung oder des Schadens-/Wertersatzes. Die Firma Mietparty ist berechtigt, eine Verrechnung der Schlussrechnung mit der Mietsicherheit vorzunehmen. Die Schlussrechnung ist sofort ohne Abzug fällig. Die Firma Mietparty ist berechtigt, Nachforderungen zu stellen, wenn einzelne Kostenpositionen bei Erstellung der Schlussrechnung nicht bekannt waren.
§ 11 Zusatzleistungen
Die Anmietung von Heizgeräten und Öltanks schließt die Belieferung mit Heizöl nicht ein. Dies ist vom Mieter zu stellen. Das Stand- und Betriebsrisiko der Heiz- und Tankanlage geht zu Lasten des Mieters. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bauliche Vorschriften in allen Bundesländern unterschiedlich sind und von Seiten des Mieters eingehalten werden müssen. Stromzuleitungen sind vom Vermieter bis an die Heizgeräte zu verlegen. Das Heizöl muss in den Wintermonaten mit einem Zusatz gegen Frost versehen werden. Nach Beendigung der Miete ist restliches Heizöl aus den Tanks abzupumpen.
§ 12 Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die Kosten für die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen sowie Aufkleben von Plakaten an den Planen und Fußböden ist nicht gestattet. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsfehler verursacht, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle not-falls von Personen räumen zu lassen.
§ 13 Kündigung, Störung und Unterbrechung
Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat dauert und wenn keine feste Mietzeit vereinbart ist, von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zu Monatsende gekündigt werden. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen vor. Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnungen oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (Witterungsunbilden, Transportverzögerungen, Streik oder ähnliches) bedingen die Gewährung einer angemessenen Nachfrist in Schriftform bzw. einer besonderen Vereinbarung.
§ 14 Zahlungen, Zeitüberschreitung, fristlose Kündigungen
Bei Dauermieten ist der Vermieter berechtigt, im Falle von zwei rückständigen Monatsmieten, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, nach dreitägiger Voranmeldung den Hallenstandort zu betreten und zu befahren und die Halle ungeachtet einer eventuell noch vorhanden Belegung/Bestückung abzubauen. Schadenersatz für hierdurch bedingte Schäden an eingebrachtem Gut des Mieters oder Dritten ist ausgeschlossen. Der Vermieter wird, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein, den Abbautermin vorab bekannt geben, um dem Mieter die rechtzeitige Räumung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter innerhalb von 24 Stunden schriftlich den derzeitigen Stand- oder Lagerort des Zeltmaterials bzw. im Falle eines Standortwechsels gleichzeitig die neue Örtlichkeit mitzuteilen. Für den Fall des Zahlungsverzuges bei Untervermietung tritt der Mieter schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Dritten (Untermieter) an die Firma Mietparty  unwiderruflich ab und verpflichtet sich auf Befragen, d.h. innerhalb von zwei Tagen, Name, Anschrift und Ansprechpartner des Untermieters zu benennen.
§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Soweit der Kunde Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Vermieters ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
§ 16 Sonstiges
Weitere Einzelheiten regeln die besonderen Mietbedingungen des Vermieters im Rahmen des Angebotes und Auftragsbestätigung. Die widerspruchslose Entgegennahme unserer Geschäftsbedingungen wird als ausdrückliches Einverständnis der Bedingungen gewertet.
§ 17 Salvatoresche Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 
 

 

 

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